ZaDiG 2018 § 111. Antrag auf Befreiung, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

4. Abschnitt Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 111. Antrag auf Befreiung

Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Zahlungsinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage des Antragstellers zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

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