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ZaDiG 2018 § 104. Strafbestimmung aufgrund fehlender Konzession, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

3. Abschnitt Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 104. Strafbestimmung aufgrund fehlender Konzession

(1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 7 Abs. 5 Kredite gewährt oder entgegen § 7 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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