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ZaDiG 2018 § 101. Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen, BGBl. I Nr. 33/2023, gültig ab 21.04.2023

5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

3. Abschnitt Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 101. Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen

(1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1230

1. für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in Euro oder

2. einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(1a) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstößt, indem er

1. als Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Art. 4 nicht einhält,

2. als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Art. 5 nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1230 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 6 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/1230 unterlässt,

1. auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,

2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,

3. einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung

a) ohne Angaben des IBAN oder

b) ohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder

4. die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 33/2023)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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