§ 11. Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist am in Wirksamkeit getreten. Mit dem gleichen Tage hat das Gesetz vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, betreffend Abhilfe wider unredliche Vorgänge bei Kreditgeschäften, seine Geltung verloren.
(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(3) (§ 3, Z 4, und § 4, Z 2, des Gesetzes sind durch § 5, Abs. (3), der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom , Deutsches R. G. Bl. I S. 581, aufgehoben worden und zufolge § 1, Z 2, des Gesetzes vom , St. G. Bl. Nr. 235, über die Wiederherstellung österreichischer Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen wieder in Kraft getreten.)
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