WucherG 1949 § 10., BGBl. Nr. 271/1949, gültig ab 17.12.1949

§ 10.

Die Bestimmungen der §§ 1, 7 und 9 sind auch auf Geschäfte anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zustande gekommen sind, es sei denn, daß die aus diesen Geschäften entstandenen Ansprüche vor diesem Zeitpunkt erfüllt oder durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen Exekutionstitel festgestellt worden sind.

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