WucherG 1949 § 1. Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages., BGBl. Nr. 271/1949, gültig ab 17.12.1949

§ 1. Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.

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