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WSG § 45., BGBl. Nr. 685/1988, gültig von 01.01.1989 bis 01.01.1989

IV. ABSCHNITT MIETZINS, KONTROLLE, GEBÜHRENBEFREIUNG

§ 45.

(Anm.: Gilt gemäß Art. VII Z 3 BVG, BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)

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