WSG § 20. Rückzahlung, BGBl. Nr. 483/1984, gültig ab 01.01.1985
II. ABSCHNITT FÖRDERUNG
§ 20. Rückzahlung
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
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