Sechstes Hauptstück.
I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften. II. Vollziehung
Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: zu § 25, BGBl. Nr. 130/1948)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der § 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)
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