Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 8a., BGBl. Nr. 153/1966, gültig von 01.01.1967 bis 31.12.2010
Erstes Hauptstück.
III. Mittel des Fonds.
§ 8a.
Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
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