Erstes Hauptstück.
III. Mittel des Fonds.
§ 7a.
(1) Die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem gelegenen Beitragszeiträume in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den an diesem Tag endenden Beitragszeitraum – allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag – für den Beitragsgegenstand (§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b) zu entrichten waren; hiedurch wird jedoch eine den genannten Bestimmungen entsprechende Verminderung der Beitragshöhe auch für nach dem gelegene Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, bleibt bei Berechnung des Beitrages für die nach dem gelegenen Beitragszeiträume außer Ansatz.
(2) Der sich nach Abs. 1 für das Jahr 1963 ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung dieser Beiträge gelten ab sinngemäß die Vorschriften der § 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77419