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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 6., BGBl. Nr. 280/1967, gültig von 02.07.1952 bis 31.12.1967

Erstes Hauptstück.

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 6.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzustellen.

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