Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 5., BGBl. Nr. 280/1967, gültig von 14.08.1954 bis 31.12.1967

Erstes Hauptstück.

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 5.

(1) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird eine Kommission (Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau) errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zehn weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau ernannt; Sechs Mitglieder werden von der Bundesregierung, je ein Mitglied von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Arbeiterkammertag und je ein Vertreter von den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung entsendet. Für jedes Mitglied und für jeden Vertreter der Ministerien wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.

(3) Der Kommission obliegt die Begutachtung der Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe, des Wirtschaftsplanes für den Fonds, der Richtlinien über die Reihenfolge, in der der Wiederaufbau der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser im allgemeinen und die Wiederherstellung im Einzelfall durchzuführen ist, der Richtlinien für die Gewährung der Hausrathilfe und der anteilsmäßigen Aufteilung der Fondsmittel auf die im § 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Zwecke. Im übrigen bestimmt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau oder der Vorsitzende der Kommission, welche Fragen von grundlegender Bedeutung der Kommission außerdem noch zur Begutachtung vorzulegen sind; das gleiche Recht steht der Kommission auf Grund eines von ihr gefaßten Beschlusses zu.

(4) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzleute erschienen ist.

(6) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau bedarf.

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