Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 34a., BGBl. I Nr. 136/2001, gültig von 28.11.2001 bis 30.12.2010

Sechstes Hauptstück.

I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften. II. Vollziehung

§ 34a.

(1) § 31 Abs. 1, 2 und 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) außer Kraft.

(2) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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