Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 34a., BGBl. Nr. 830/1992, gültig von 01.01.1993 bis 27.11.2001

Sechstes Hauptstück.

I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften. II. Vollziehung

§ 34a.

§ 31 Abs. 1, 2 und 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) außer Kraft.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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