Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 31a., BGBl. Nr. 54/1967, gültig ab 16.02.1967

Viertes Hauptstück. Fünftes Hauptstück.

§ 31a.

Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (einem Geschäftsraum) begründete Wohnungseigentum darf innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum nach dem begründet wurde, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert werden; das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds zu seinem Gunsten im Grundbuch einzuverleiben.

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