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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 30., BGBl. Nr. 280/1967, gültig von 02.07.1952 bis 31.12.1967

Zweites Hauptstück. Drittes Hauptstück.

§ 30.

Auf die Behebung von Kriegsschäden, für die Fondshilfe nach § 17 lit. d nicht gewährt werden darf, an Bestandobjekten, die hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen, finden die Bestimmungen der § 7 und 8 des Mietengesetzes Anwednung.

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