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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 3., BGBl. Nr. 130/1948, gültig ab 06.08.1948

Erstes Hauptstück.

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 3.

Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.

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