zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 29., BGBl. Nr. 130/1948, gültig ab 08.12.1956

Zweites Hauptstück. Drittes Hauptstück.

§ 29.

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77419