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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 29., BGBl. Nr. 130/1948, gültig ab 08.12.1956

Zweites Hauptstück. Drittes Hauptstück.

§ 29.

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

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