Erstes Hauptstück.
VII. Auflösung des Fonds. VIII. Strafbestimmungen.
§ 28. Drittes Hauptstück.
Von der Anforderung nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes sind Räume aller Art ausgenommen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume als erheblich anzusehen sind und öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden oder werden.
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