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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 27. Zweites Hauptstück., BGBl. Nr. 255/1956, gültig von 20.08.1953 bis 07.12.1956

Erstes Hauptstück.

VII. Auflösung des Fonds. VIII. Strafbestimmungen.

§ 27. Zweites Hauptstück.

„(1) Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) sind die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes mit den nachfolgenden Abänderungen anzuwenden:

a) Die Vollendung der Wiederherstellung ist der Beendigung der Innehabung gleichzuhalten;

b) die Anforderung nach § 7 Abs. 2 ist zulässig, wenn der Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigter) die Wohnung nicht an den Altmieter vermietet;

c) im Falle der Anforderung durch die Gemeinde ist bei der Zuweisung der Altmieter vor den im § 15 Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen; kann ihm seine frühere Wohnung nicht zugewiesen werden, so genießt er dieselbe Vorzugsstellung bei anderen mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen, an denen keine Altmietrechte bestehen. Die gleiche Regelung gilt für den Hauseigentümer hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung benützten Wohnung.

(2) Besteht an den mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräumen) 'Wohnungseigentum, so gelten hinsichtlich der Anforderung folgende Bestimmungen:

a) Wird die Wohnung (der Geschäftsraum) vermietet oder an eine vom Wohnungseigentümer oder seinen nahen Angehörigen (§ 19 Abs. 2 Z 11 des Mietengesetzes) verschiedene Person zur Benützung überlassen, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1;

b) andernfalls findet das Wohnungsanforderungsgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der § 4 und 7 Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bleiben auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer für die mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen (Geschäftsräume) weiterhin aufrecht.

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