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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 26., BGBl. I Nr. 175/2013, gültig von 01.01.1975 bis 01.08.2013

Erstes Hauptstück.

VII. Auflösung des Fonds. VIII. Strafbestimmungen.

§ 26.

Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die während der Dauer ihrer Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil verwerten, werden, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

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