Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 25., BGBl. I Nr. 175/2013, gültig von 01.01.2002 bis 01.08.2013

Erstes Hauptstück.

VII. Auflösung des Fonds. VIII. Strafbestimmungen.

§ 25.

Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn aber der zweckwidrig verwendete Barbetrag 2 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von ein bis fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

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