Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 24. VIII. Strafbestimmungen., BGBl. Nr. 130/1948, gültig von 06.08.1948 bis 31.12.2001

Erstes Hauptstück.

VII. Auflösung des Fonds. VIII. Strafbestimmungen.

§ 24. VIII. Strafbestimmungen.

(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, bei erschwerenden Umständen kann Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere zu diesem Zwecke Leistungen verspricht oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in gleicher Weise strafbar.

(3) Die verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds zu.

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