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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 23. VII. Auflösung des Fonds., BGBl. Nr. 280/1967, gültig von 06.08.1948 bis 31.12.1967

Erstes Hauptstück.

VI. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 23. VII. Auflösung des Fonds.

Der Fonds ist vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen, wenn nach Durchführung seiner Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.

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