Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 17., BGBl. Nr. 154/1954, gültig ab 14.08.1954

Erstes Hauptstück.

IV. Leistungen des Fonds.

§ 17.

Fondshilfe für die Wiederherstellung von Baulichkeiten nach § 15 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes darf nicht gewährt werden,

a) soweit die Kosten der beantragten Bauausführung die Kosten einer sachgemäßen, normalen Ausführung übersteigen oder

b) wenn der Wiederaufbau vom ursprünglichen Bestand wesentlich abweicht, es sei denn, daß für die Abweichung eine Rechtsvorschrift oder eine auf Grund einer solchen erlassene Verfügung maßgebend ist oder ohne Beziehung hierauf durch Vermehrung der Wohnflächen gegenüber dem Altbestande oder durch Dacheinbauten mehr Wohnraum geschaffen wird, als im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung vorhanden war.

c) wenn nach der Wiederherstellung das Verhältnis der Wohnräume zu den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen gegenüber dem Baubestande im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung wesentlich ungünstiger wird; bei der Ermittlung dieses Verhältnisses bleiben die durch zwingende oder städtebauliche Vorschriften zu schaffenden und die ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe errichteten Geschäftsräume außer Betracht,

d) für Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) wurden, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den nach dem Mietengesetz jeweils zulässigen Hauptmietzins für funf Jahre oder den fünffachen Jahresbruttomietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nicht übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins jener Mietobjekte gegenüberzustellen, die bis zur Kriegseinwirkung vorhanden waren;

e) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor der Gewährung der Fondshilfe geleistet worden sind, ausgenommen die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,

f) wenn die nicht dauernd und ausschließlich für Wohnzwecke gewidmeten Teile der kriegsbeschädigten Baulichkeit im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nur vorübergehend Wohnzwecken dienten; das gleiche gilt für Baulichkeiten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung nach den behördlichen Vorschriften noch nicht fertiggestellt waren.

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