Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 16., BGBl. Nr. 130/1948, gültig ab 06.08.1948

Erstes Hauptstück.

IV. Leistungen des Fonds.

§ 16.

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung der Kommission (§ 5), welcher Anteil des Fonds für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser und für Finanzierung des Ersatzes von kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-77419