Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 12., BGBl. Nr. 26/1951, gültig von 06.08.1948 bis 30.06.1950

Erstes Hauptstück.

III. Mittel des Fonds.

§ 12.

Von dem im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehenden Grundvermögen, das öffentlichen Zwecken dient, sowie von Kirchen und Friedhöfen der gesetzlich anerkannten, Kirchen und Religionsgesellschaften ist ein Fondsbeitrag nicht zu leisten.

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