Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz § 11., BGBl. Nr. 26/1951, gültig von 06.08.1948 bis 30.06.1950
Erstes Hauptstück.
III. Mittel des Fonds.
§ 11.
Der Beitragspflicht nach § 7, Abs. 1), Z. 2, lit. a und c, dieses Bundesgesetzes unterliegen auch die vom Hauseigentümer selbst benützten Wohn- und Geschäftsräume.
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