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Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 3., BGBl. Nr. 253/1993, gültig ab 21.04.1993

§ 3.

Die § 1 und 2 sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,

3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem .

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