Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 1. zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, gültig von 21.04.1993 bis 26.08.1994

§ 1. zur Förderung des Wohnbaus

(1) Die Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus.

(2) Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die jungen Aktien und Wandelschuldverschreibungen müssen von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, die Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen“ oder „Gewerbe“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung oder die Errichtung von Wohnbauten ist.

2. Der Emissionserlös muß zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 zur Verfügung stehen und innerhalb von drei Jahren zur Bedeckung der Errichtungskosten verwendet werden.

3. Im Falle einer Vermietung darf die Miete jenen Betrag nicht übersteigen, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist. Dies muß in der Satzung verankert sein.

(3) Der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Abs. 1. Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.

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