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WiEReG § 7. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, BGBl. I Nr. 97/2023, gültig ab 17.09.2024

§ 7. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

(1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.

(2) Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend

1. die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 13,

2. die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 14,

3. die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und

4. die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 16

von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z 1 bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Z 4 gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§ 16 Abs. 1 Z 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Z 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. § 25 Abs. 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.

(4) Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.

(5) Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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