WiEReG § 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, BGBl. I Nr. 136/2017, gültig von 15.01.2018 bis 09.01.2020

§ 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

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