WiEReG § 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 10.01.2020

§ 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

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