WiEReG § 18. Übergangsvorschriften, BGBl. I Nr. 136/2017, gültig von 15.01.2018 bis 04.04.2020

§ 18. Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem bereitzustellen.

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