§ 18. Übergangsvorschriften
(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten.
(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-77417