WiEReG § 18. Übergangsvorschriften, BGBl. I Nr. 23/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 18. Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem bereitzustellen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

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