WiEReG § 16. Zwangsstrafen, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig von 10.01.2020 bis 30.06.2020

§ 16. Zwangsstrafen

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

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