WiEReG § 14. Behördliche Aufsicht, BGBl. I Nr. 136/2017, gültig von 15.01.2018 bis 14.06.2018

§ 14. Behördliche Aufsicht

(1) Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen. Diese haben insbesondere Folgendes zu umfassen:

1. Vermerke gemäß § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3;

2. behördliche Meldungen gemäß § 13 Abs. 1;

3. Befreiungen von der Meldepflicht und Meldungen gemäß § 6 Abs. 6;

4. Rechtsträger, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind und

5. Auswertungen von Datenfeldern.

(3) Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 ist das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständige Finanzamt.

(4) Die in § 12 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der lit. c genannten Behörden haben im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit anlassfallbezogen zu überprüfen, ob die Verpflichteten Abfragen aus dem Register nur im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden tätigen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den vorgenannten Behörden auf Anfrage entsprechende Auszüge aus den Logfiles zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Registerbehörde ist überdies berechtigt aufgrund datenschutzrechtlicher Verpflichtungen Daten zu löschen. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger hierüber zu informieren und einen Vermerk gemäß § 13 Abs. 3 zu setzen.

(6) Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern und deren wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen verlangen.

(7) Die Registerbehörde hat Meldungen und Vermerke für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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