WiEReG § 12. Behördliche Einsicht in das Register, BGBl. I Nr. 97/2023, gültig von 01.08.2023 bis 11.12.2023

§ 12. Behördliche Einsicht in das Register

(1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:

1. die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;

2. die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse;

3. die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

a) die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 25 FM-GwG;

b) der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;

c) die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;

d) die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;

e) die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;

f) die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;

g) der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;

h) die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß § 9 Abs. 1 Z 3, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO, Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO, Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO, Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO;

4. die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;

5. die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;

6. die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;

7. das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;

8. die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 8 SanktG und § 5 des Devisengesetzes 2004;

9. der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG;

10. die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;

11. die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG;

12. die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug.

(2) Die Einsicht gemäß Abs. 1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen. § 9 Abs. 2, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Abs. 1 ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f bis g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2 aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. § 9 Abs. 4 Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis g sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke können durch Eingabe eines oder mehrere Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.

(4) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.

(5) Die in Abs. 1 genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß § 10 an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(6) Die Registerbehörde darf in gemäß § 5a übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Abs. 1 dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.

(7) Der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 1 Abs. 3 SNG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst mitzutragen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit in Kraft)

(Anm.: Abs. 9 und 10 treten mit in Kraft)

(11) Die in Abs. 1 genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein in Vertretung für eine in Abs. 1 genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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