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WiEReG § 10. Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, BGBl. I Nr. 150/2017, gültig von 15.01.2018 bis 09.01.2020

§ 10. Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

(1) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde schriftlich einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers unter Angabe von dessen Stammzahl stellen. In dem Antrag ist ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf diesen Rechtsträger nachzuweisen. Die Registerbehörde hat dem Antragsteller bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Auszug gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesfinanzgericht.

(2) Die Einsicht ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register zu gewähren; § 9 Abs. 4 Schlussteil erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:

1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und b über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a und b über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und

2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch

a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,

b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,

c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder

d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.

(3) Voraussetzung für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist jedenfalls, dass sich der Antragsteller im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet hat, konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen kann oder er selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 ist. Zusätzlich ist nachzuweisen, welchen konkreten Beitrag der beantragte Auszug zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung leisten kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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