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WiEReG-NutzungsentgelteV § 3. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 260/2023, gültig ab 01.09.2023

§ 3. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit in Kraft und § 2 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 108/2019, tritt mit in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 437/2019 treten mit in Kraft. § 2 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG erst ab vorgeschrieben werden dürfen. § 2 Abs. 2 ist auf zum bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.

(4) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2023 treten mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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