§ 2. Pauschales Nutzungsentgelt
(1) Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.
(2) Es beträgt für ein Kontingent von
1. 50 einfachen oder erweiterten Auszügen 130 Euro;
2. 250 einfachen oder erweiterten Auszügen 600 Euro;
3. 750 einfachen oder erweiterten Auszügen 1 650 Euro;
4. 2 500 einfachen oder erweiterten Auszügen 5 250 Euro;
5. 7 500 einfachen oder erweiterten Auszügen 15 000 Euro.
(3) Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Abs. 2 wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.
(4) Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt vollständig verbraucht, beginnt der neue Nutzungszeitraum zu diesem Zeitpunkt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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