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WiEReG-NutzungsentgelteV § 1. Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes, BGBl. II Nr. 437/2019, gültig von 10.01.2020 bis 31.08.2023

§ 1. Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG3,00 Euro;

2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 3,60 Euro;

3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 7,20 Euro;

4. bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG3,00 Euro.(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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