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WiEReG-NutzungsentgelteV § 1. Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes, BGBl. II Nr. 77/2018, gültig von 01.05.2018 bis 09.01.2020

§ 1. Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht

1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG 3,00 Euro;

2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG 3,60 Euro;

3. bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG 50 Euro.

(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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