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WGG Artikel VI Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979), BGBl. Nr. 253/1993, gültig ab 21.04.1993

ARTIKEL I

Artikel VI Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979)

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Es folgen die Änderungen)

13. Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem , Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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NAAAA-77415