Artikel VI Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den § 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979)
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Es folgen die Änderungen)
13. Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem , Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
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NAAAA-77415