ARTIKEL I
Artikel IV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 559/1985, zu § 14d, BGBl. Nr. 139/1979)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
9. Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 5 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung beruht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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