Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu § 7, BGBl. Nr. 139/1979)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:
b) Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.
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NAAAA-77415