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WGG § 9., BGBl. Nr. 139/1979, gültig von 31.03.1979 bis 31.12.1993

ARTIKEL I

§ 9.

(1) Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von juristischen oder natürlichen Personen oder deren nahen Angehörigen oder von Personengesellschaften des Handelsrechtes stehen, sofern diese ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben oder das Gewerbe eines Immobilienmaklers, das der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1973 ausüben. Das gleiche gilt für Personen, die hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines selbständigen Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, ausüben sowie für deren nahe Angehörige. Die Bestimmung des ersten Satzes gilt auch hinsichtlich von juristischen oder natürlichen Personen sowie für deren nahe Angehörige sowie hinsichtlich von Personengesellschaften des Handelsrechtes, die an einem Unternehmen (Gewerbe) im Sinne des erstes Satzes, zutreffendenfalls zusammen mit einem nahen Angehörigen, zu mehr als einem Viertel beteiligt oder Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte eines solchen Unternehmens (Gewerbes) sind. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit einer dem Personenkreis dieses Absatzes zuzuzählenden natürlichen Person in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder in gerader Linie verschwägert sind, im Verhältnis der Wahlkindschaft stehen oder in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

(2) Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.

(3) Die Bauvereinigung darf Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 und § 7 mit Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie mit Personen im Sinne des Abs. 1, die an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur abschließen, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.

(4) Der Aufsichtsrat kann mit Beschluß, dem mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben, den Vorstand oder die Geschäftsführung ermächtigen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes summenmäßig begrenzte Geschäfte der im Abs. 3 genannten Art mit einer oder mehreren der im Abs. 1 genannten Personen abzuschließen. Der Beschluß ist nur solange wirksam, als in den Aufsichtsrat kein neues Mitglied eintritt.

(5) Rechtsgeschäfte der im Abs. 3 bezeichneten Art dürfen mit Personen im Sinne des Abs. 1, die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der Bauvereinigung angehören, nicht abgeschlossen werden. Solche Rechtsgeschäfte sind rechtsunwirksam.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im Sinne des Abs. 1, die ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer des eigenen Unternehmens beschränken. Gemeinnützige Bauvereinigungen, Gebietskörperschaften und juristische Personen, deren sich Gebietskörperschaften zur Verwaltung ihrer Beteiligungen bedienen, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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