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WGG § 38., BGBl. Nr. 139/1979, gültig von 31.03.1979 bis 31.12.2001

ARTIKEL I

§ 38.

(1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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